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24.10.2022
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Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von 148'200 Franken zusätzlich
ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritätsprozent
wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen.
Der Solidaritätsbeitrag darf solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2.5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des
SECO zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 tatsächlich überstiegen sein wird. Damit wird das Recht auf
die Erhebung des Solidaritätsprozents ab dem 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.

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