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23.09.2021
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Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Bund und Kantone haben mit dem neuen COVID-19-Gesetz die Kompetenz, Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu erlassen. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sollen ebenfalls mit dem Corona-Erwerbsersatz abgedeckt werden. Sie können bis zum 31. März 2022 geltend gemacht werden.
Eltern, Personen in Quarantäne, Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall. Vom 18. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021
haben auch besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung, sofern sie ihre Arbeit nicht
von zu Hause aus verrichten können.
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem unten verlinkten Formular. Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausbezahlt.

Weitergehende Informationen finden Sie unter:
Merkblatt 6.13 

Hier finden Sie die Online-Anmeldeformulare:

Grund: Unterbruch Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahme (Arbeitgeber)
Grund: Unterbruch Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahme (Arbeitnehmer)
Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Selbständigerwerbende)
Grund: Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung (Person in arbeitgeberähnlicher Funktion)

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